Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 57
§ 57 – Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.
Kurz erklärt
- Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit wird eine Gebühr erhoben.
- Die Höhe der Gebühr hängt vom Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit ab.
- Die Gebühr wird also nicht pauschal festgelegt.
- Der Gesamtwert wird vor Beginn des Verfahrens ermittelt.
- Dies betrifft alle Teile, die zur Bahneinheit gehören.