Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 57

§ 57 – Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.

Kurz erklärt

  • Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit wird eine Gebühr erhoben.
  • Die Höhe der Gebühr hängt vom Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit ab.
  • Die Gebühr wird also nicht pauschal festgelegt.
  • Der Gesamtwert wird vor Beginn des Verfahrens ermittelt.
  • Dies betrifft alle Teile, die zur Bahneinheit gehören.